Neues Masernschutzgesetz vom 01.03.2020

Impfstatus für Schulpraktika nötig

24.07.2020

Ende des Jahres 2019 wurde durch Bundestag und Bundesrat das neue Masernschutzgesetz beschlossen. Das zum 01. März 2020 in Kraft getretene Gesetz ändert für Schulen relevanten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), worüber wir Sie an dieser Stelle informieren möchten. In diesem Gesetz wird u.a. geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also Schulen und Kindertageseinrichtungen, tätig sind, den Nachweis der altersgerechten nach STIKO-empfohlenen Masernimpfungen erbringen müssen. Das Gesetz gilt zunächst nur für neu tätige Personen. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen tätig sind, haben den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Nach dem Gesetz dürfen Personen ohne einen entsprechenden Nachweis nicht in der Schule tätig werden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes geht hervor, dass auch Praktikantinnen und Praktikanten von der Regelung erfasst sein sollen.

Aus diesem Grund weisen wir hiermit darauf hin, dass alle Studierenden, die ihre Schulpraktischen Studien an einer Schule absolvieren, ab sofort über einen entsprechenden Impfstatus verfügen müssen und diesen auch nachweisen müssen.