Orientierungspraktikum

Informationen zum Orientierungspraktikum, dem Betriebspraktikum und dem fachnahen Praktikum.

Orientierungspraktikum und andere Vorpraktika

Neben den universitär begleiteten Praxisphasen leisten Sie zusätzlich das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum bzw. im Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen ein fachnahes Praktikum/ Berufsausbildung ab.

Aufgrund der Pandemie-Situation bitten wir freundlich, die Unterlagen für die Bestätigung Ihres Orientierungspraktikums nur noch digital einzureichen. Bitte senden Sie dafür eine Mail mit den entsprechenden Dateien an .

Das vierwöchige Orientierungspraktikum im Umfang von 120 Stunden absolvieren Sie im Bereich der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Es hat die Zielsetzung, erste Erfahrungen in diesem Tätigkeitsfeld zu sammeln und zu reflektieren. Die Erlebnisse und Erkenntnisse aus dem Orientierungspraktikum sind in Form eines Berichts bzw. eines Portfolios zu dokumentieren.

Das Orientierungspraktikum kann in staatlichen, kirchlichen oder freien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Einrichtungen für den Kinder- und Jugendsport, sowie der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Praxis von Schulen absolviert werden. Bei einem Praktikum im schulischen Bereich werden Hospitationen in allen Schulformen und Schulstufen sowie die Beteiligung an Festen, Schulfahrten und anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen anerkannt.

Ein vom ZfL anerkanntes Orientierungspraktikum gilt als Voraussetzung zur Teilnahme an der Praxisphase I / SPS I . Daher empfehlen wir, das Orientierungspraktikum bereits vor Beginn des Studiums abzuschließen. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, das Orientierungspraktikum vor Studienbeginn zu absolvieren, können Sie dies im Lauf des ersten oder zweiten Semesters nachholen.

Anerkennung des Orientierungspraktikums

Neben dem klassischen Praktikum an der Schule können ggf. auch folgende Tätigkeiten als Orientierungspraktikum anerkannt werden:

  • Zivildienst
  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliges Ehrenamt (nach dem Abitur)
  • Berufsausbildung/Berufsausübung

Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass Ihre Aufgaben in Bereichen pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgeleistet wurden. Ein Bericht bzw. Portfolio muss hier nicht erstellt werden.

Folgende Tätigkeiten werden grundsätzlich nicht als Orientierungspraktikum anerkannt:

  • Au-Pair
  • Einzel-Nachhilfeunterricht

Wichtige Hinweise

Für die schriftliche Bescheinigung über Ihr rechtmäßig absolviertes Orientierungspraktikums wenden Sie sich bitte an die Praxisphasenkoordinatorin des ZfL, Vanessa Cordes-Finkenstein . Zur Anerkennung reichen Sie folgende Unterlagen ein:

Bitte fügen Sie den Unterlagen stets Ihre aktuellen Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.) bei und kümmern sich rechtzeitig um die Anerkennung, um sicherzustellen, dass die jeweilige Beschäftigung alle notwendigen Kriterien erfüllt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Leitfaden (wird in neuem Tab geöffnet) zum Orientierungspraktikum. Als weitere Hilfestellung dient Ihnen auch eine Mustervorlage des Portfolios (wird in neuem Tab geöffnet) .

Ein achtwöchiges Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb soll Ihnen Einblicke in ein Berufsfeld außerhalb des pädagogischen Bereiches vermitteln. Dieses können Sie auch im Ausland ableisten. Bei einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit kann das Betriebspraktikum entfallen. Den Nachweis über das Betriebspraktikum müssen Sie spätestens mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung der Hessischen Lehrkräfteakademie vorlegen.

Wir empfehlen dringend die Unterlagen zeitnah, nach abgeschlossenem Betriebspraktikum, bei der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Anerkennung vorzulegen. Insbesondere die Anerkennung von Ersatzleitungen sollte frühzeitig abgeklärt werden. Weitere Informationen zum achtwöchigen Betriebspraktikum, wie z. B. eine Portfoliovorlage finden Sie hier.

Entsprechend Ihrer für das Studium (B.Ed. / M.Ed.) gewählten beruflichen Fachrichtung müssen Sie zu Studienbeginn eine fachpraktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 52 Wochen nachweisen. Hierbei sind die branchenüblichen Ausbildungsordnungen, Arbeits- und Ausbildungszeiten sowie sonstige branchenübliche Vereinbarungen zu berücksichtigen. Es sollen grundlegende Arbeitstechniken, fachpraktische Kenntnisse sowie Einblicke in die soziale und ökonomische Realität der Beschäftigten – insbesondere die der Auszubildenden – erworben werden.

Nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abgeschlossene fachnahe Berufsausbildungen können vollumfänglich angerechnet werden, ebenso wie Praktikumszeiten aus vollzeitschulischen Bildungsgängen, wenn mindestens drei Monate der Ausbildung in einem gewerblichen Betrieb absolviert wurden. Das Praktikum sollte vor Beginn des Studiums vollständig abgeleistet sein.

Die Anerkennung erfolgt durch Vorlage der Praktikumsnachweise bei der Prüfungskommission des entsprechenden Fachbereichs der beruflichen Fachrichtung. In begründeten Einzelfällen können Teile des Praktikums auch begleitend zum Studium abgeleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit muss jedoch bis zur Anmeldung der Bachelor- bzw. Masterthesis vollständig erfüllt sein.

Weitere Informationen zur fachnahen Tätigkeit von 52 Wochen für das Lehramt an beruflichen Schulen (B.Ed. / M.Ed.) und die für die Anerkennung zuständigen Stellen finden Sie hier.